Fördervereine sind steuerbegünstigt
Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 57 Abgabenordnung (AO)) muss ein Verein seine Ziele grundsätzlich aus sich selbst heraus verwirklichen.
Einzige Ausnahme: So genannte Förder- oder Spendensammelvereine, die die Aufgabe haben, einem anderen Verein Geld zu beschaffen oder auf andere Weise zu unterstützen.
Der Förderverein ist als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein steuerbegünstigt und kann Spendenquittungen ausstellen. Dabei handelt es sich neben den Beiträgen der Mitglieder vor allem um Spenden von Firmen, Banken und sonstige Einnahmen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist ein zusätzlicher Anreiz für Privatpersonen und Unternehmen, Sach- und Geldspenden zu geben.
Ein Förderverein wird nur als gemeinnützig anerkannt und hat die oben genannten Vorteile eines gemeinnützigen Vereins, wenn
- seine Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge höher sind als seine Einnahmen aus der wirtschaftlichen Betätigung oder
- seine Spenden und Mitgliedsbeiträge mehr als 10 % der Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausmachen
- und seine gemeinnützige Tätigkeit zeitlich überwiegt.
Den Nachweis kann der Förderverein durch entsprechende Aufzeichnungen, wie z. B. ein Tagebuch erbringen. Wenn Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht mehr als 10 % der Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausmachen, geht das Finanzamt davon aus, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb den Förderverein gemeinnützigkeitsschädlich prägt, mit der Folge, dass der Förderverein nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann. Bei Überprüfung der 10 %-Grenze zieht das Finanzamt in der Regel einen Zeitraum von maximal 3 Jahren heran.
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