Satzung

KARNEVALVEREIN FRÖHLICH PFALZ e.V.

Postfach 101818   68018 MANNHEIM

SATZUNG

Neufassung vom 21. Mai 2008 und Ergänzung vom 20. Mai 2010

§ 1

Name und Sitz des Vereins

(1)Der „Karnevalverein Fröhlich Pfalz" e.V. mit Sitz in Mannheim verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

(2)Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nr.: VR 401 eingetragen.

(3)  Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet mit dem 31. März eines jeden Jahres.

§2

Zweck und Aufgaben des Vereins

(1)Zweck des Vereins ist die Pflege des fasnachtlichen Brauchtums auf der Grund­lage der badisch-pfälzischen Fastnacht, sowie ortseigener und landschaftstypi­scher Traditionen.

(2)Unterhaltung eines Archives zur Bewahrung schriftlicher, gegenständlicher und bildhafter Erzeugnisse über die Entstehung und Entwicklung fastnachtlicher Bräuche im räumlichen Einzugsbereich des Vereins.

(3)Der Satzungszweck wird verwirklicht durch öffentliche Veranstaltungen zur Re­präsentation von fasnachtlichen Bräuchen.

(4)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)   Die Förderung der Jugendarbeit durch geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen.

(8)   Die Pflege und Förderung des karnevalistischen Tanzsports.

§ 3

Auflösung des Vereins

(1)Die Auflösung des Vereins kann solange nicht erfolgen, als sich 11 ordentliche Mitglieder schriftlich verpflichten, denselben weiterzuführen.

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mannheim, die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§4

Mitgliedschaft

(1)    Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Senatoren, über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmen­mehrheit.

(2)    Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, kön­nen durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern, und/oder Senatoren ernannt werden.

(3)     Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen der Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Vorstand bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.

(4)1. Vorsitzende und Präsidenten können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenpräsidenten ernannt werden.

(5)  Der oder die Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme im geschäftsführenden Vorstand.

(6)   Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens einen Monat vorher dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(7)Mitglieder, deren Verhalten geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen oder Interessen entgegenzuwirken, können durch Beschluss des geschäftsfüh­renden Vorstandes ausgeschlossen werden. Sie haben das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder können durch Anregungen und Vorschläge die Arbeit des Vereins fördern und ihn bei der praktischen Verwirklichung seiner Aufgaben unter­stützen.

(2)Die aktiven Mitglieder sind darüber hinaus angehalten, an den Sitzungen, Trai­ningsstunden, Zusammenkünften und den Mitgliederversammlungen teilzuneh­men. Ist ein aktives Mitglied im Einzelfall verhindert, hat er dies dem Vorsitzen­den oder dem Übungsleiter rechtzeitig anzuzeigen.

§6

Mitgliedsbeiträge

(1)Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Diese wer­den durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In der Regel wird das Bank-Ein­zugsverfahren angewendet.

(2)  Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.

(3)  Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Beitragsordnung geregelt.

§7

Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a)    der geschäftsführende Vorstand

b)    die Mitgliederversammlung

§ 8

Der geschäftsführende Vorstand

(1)     Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a)                 dem 1. Vorsitzenden und Präsidenten

b)                     dem 2. Vorsitzenden

c)                     dem Vizepräsidenten

d)                     dem Senatspräsidenten

e)                     dem 1. Schriftführer

f)                      dem 2. Schriftführer

g)                    dem 1. Schatzmeister

h)                     dem 2. Schatzmeister

i)                      dem Leiter der „Mannheimer Ranzengarde“ (Gardeminister)

j)                      dem Jugendleiter

(2)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß § 8 Absatz 1 für die restliche Amtszeit gemäß § 8 Absatz 2 zu ergänzen.

(3)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

(4)   Bei Stimmengleichheit im geschäftsführenden Vorstand entscheidet die Stimme des jeweils amtierenden 1. Vorsitzenden und Präsidenten.

§9

Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentlichen Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.

(2)  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende führt den Vorsitz.

(3)Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn dies der geschäftsführende Vorstand beschließt, oder wenn 10% der ordentlichen Mit­glieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

(4)  Zwischen Einladung und Tagungszeit müssen mindestens 14 Tage liegen. Anträ­ge zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vorher dem geschäftsführen­den Vorstand vorliegen.

Nicht fristgerecht eingereichte Anträge sind gegenstandslos.

(5)  Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versamm­lungsleiter und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(6)   Alle Abstimmungen finden nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit der anwe­senden Stimmberechtigten statt. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins gilt die gesetzliche Regelung. Bei Auflösung ist der § 3 der Satzung zu berücksichtigen.

(7)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)    die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,

b)    die Wahl von zwei Rechnungsprüfer,

c)die Entgegennahme der Jahresberichte, Rechnungsabschluss und des Kas­senberichtes,

d)    die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,

e)    die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

f)     Satzungsänderungen,

g)    Auflösung des Vereins.

§10

Der Elferrat

(1)Der geschäftsführende Vorstand wählt und bestätigt bis auf Widerruf aus befä­higten Mitgliedern des Vereins den Elferrat.

(2)Jede Tätigkeit eines Elferrates hat nach den Maßgaben des geschäftsführenden Vorstandes zu erfolgen.

(3)Elferräte können für langjährige aktive Mitarbeit, sowie für besondere Verdienste im Elferrat und/oder im Verein, vom geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenelfer­räten ernannt werden.

§ 11

Die Mannheimer Ranzengarde

(1)  Die historische „Mannheimer Ranzengarde" ist ein Bestandteil des Vereins und muss nach dessen Absichten geführt werden.

§ 12

Rechnungsprüfer

(1)  Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Sie überprüfen jährlich das Rechnungswesen, die Wirtschaftlichkeit und die Buchführung des Vereins und fertigen hierüber einen schriftlichen Bericht für die Mitgliedsversammlung an.

§ 13

Ergänzungen

(1) Ergänzend finden die Bestimmungen des BGB für Vereine ihre Anwendung.

 

   Mannheim, den 20. Mai 2010

 

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Impressum:

Karnevalverein Fröhlich Pfalz e.V.

gegründet 1929

Vereinigung für heimatlichen Humor - Mannheimer Ranzengarde

 

Postfach 10 18 18

68018 Mannheim

 

Präsident und 1.Vorsitzender:

Dietmar Beck

 

Geschäftsstelle:

Galvanistraße 10

68309 Mannheim

 

Telefon: 0621/75 74 29

Telefax: o621/76 24 916

Email: info@froehlich-pfalz.de

 

Registergericht: Vereinsregister Mannheim

Registernummer: VR 401

USt.Ident.Nr.: 37008 / 01418

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